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BGH rotierendes Menü

Die Entscheidung „rotierendes Menü“ des BGH (14.01.2020, X ZR 144/17) zum Thema graphische Benutzeroberflächen konkretisiert, was der Fachmann als offenbart mitliest und welche Merkmale aufgrund von Patentierbarkeitsausschlüssen bei der Analyse der erfinderischen Tätigkeit außer Acht gelassen werden müssen.

I. Streitpatent und Hauptanspruch

Das streitgegenständliche europäische Patent EP 888 687 schützte ein TV-Menü zum Auswählen verschiedener Menüpunkte, die entlang einer gekrümmten Bahn angeordnet sind. Die Bahn wird dabei nur unvollständig auf einem Bildschirm gezeigt und setzt sich gedacht außerhalb des Bildschirms fort. Fig. 2 veranschaulicht eine Implementierungsform:

Der vom BGH gegliederte und übersetzte Hauptanspruch lautete:

1. Die elektronische Vorrichtung umfasst
1.1 wenigstens eine Anzeige und
1.2 einen Controller.
2. Der Controller ist dazu vorgesehen, dafür zu sorgen, dass die Anzeige ein Menü darstellt.
3. Das Menü
3.1 ist rotierend,
3.2 umfasst eine Anzahl von Menüpunkten und
3.3 ist auf der Anzeige außerhalb der Mitte vorgesehen,
3.3.1 so dass wenigstens ein Menüpunkt zu jeder Zeit von der Anzeige weggedreht werden kann,
3.3.2 wodurch ohne Änderung des Formats eine beliebige Anzahl von 
Punkten zu dem Menü hinzugefügt werden kann.

II. Gegenstand von Hauptanspruch mitgelesen und nahegelegt

Aus dem Stand-der-Technik zitierte die Nichtigkeitsklägerin die europäische Patentanmeldung EP 0 626 635. Darin wird eine graphische Benutzerschnittstelle mit nur einem teilweise dargestellten Objektrad zur Auswahl verschiedener Menüfelder offenbart:

Unbestritten waren dadurch die Merkmale 1, 1.1, 3.2, 3.3, 3.3.1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Und auch ein Controller (Merkmal 2) zum Steuern eines rotierenden Menüs (Merkmal 3.1) war für den BGH eindeutig und unmittelbar offenbart.

Streitig war der Stand-der-Technik zum Merkmal 3.3.2.

Der BGH entnahm der Entgegenhaltung jedoch eindeutig und unmittelbar, dass das mittels eines Objektrades dargestellte Menü um eine beliebige Anzahl von Menüpunkten erweitert werden kann. Das ist überraschend, da – wie der BGH selbst einräumt – dieses Merkmal nicht explizit in der Entgegenhaltung erwähnt ist. Dennoch sah er dieses Merkmal in den dort offenbarten technischen Informationen so deutlich, dass es von einem Fachmann mitgelesen wird.

Auf dieser Basis hielt der BGH darüber hinaus den in Merkmal 3.3.2 zusätzlich definierten Verzicht auf eine Formatänderung beim Hinzufügen von Menüpunkten für nahegelegt. Wie diese Erweiterung des oben dargestellten Menüs auf die in der Entgegenhaltung erwähnten bis zu 500 Menüpunkte ohne Formatänderung gelingen sollte, wurde in der Urteilsbegründung nicht erklärt. Gänzlich unverständlich ist dem Autor diese Argumentation dennoch nicht, insbesondere wenn nur wenige Menüpunkte hinzugefügt werden.

III. Konkretisierende Merkmale für erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen

Im ihrem Hilfsantrag beanspruchte die Patentinhaberin zusätzlich die Merkmale:

4. Das Menü wird mit einer Perspektive wiedergegeben,
4.1  in der es wie in einer sichtbaren Ebene erscheint, die sich nicht 
parallel zu dem Schirm erstreckt,
4.2  wobei die Perspektive durch Änderung entweder der Form oder der 
Größe wenigstens einer der Menüpunkte erreicht wird.

In diesen Merkmalen sah der BGH jedoch keinen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln. Denn das Menü in einer bestimmten Perspektive wiederzugeben (Merkmal 4.1) und dabei die graphische Gestaltung eines Menüpunktes zu ändern (Merkmal 4.2), beträfe allein die graphische Darstellung der zur Verfügung gestellten Information. Damit wäre aber alleine eine erhöhte Benutzerfeundlichkeit ohne weitere technische Überlegungen erreicht.

IV. Fazit

Der BGH bestätigt damit seine bisherigen Entscheidungen zur Patentierbarkeit graphischer Benutzeroberflächen. Merkmale einer GUI ohne technischen Beitrag sind bei der Analyse zur erfinderischen Tätigkeit außer Acht zu lassen (GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topographischer Information). Wenn graphische Elemente allein dem Zweck dienen Informationen leichter verständlich und besser zugänglich darzustellen, ohne physische Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung von Informationen zu berücksichtigen, bleiben diese ohne technischen Zweck und damit für die erfinderische Tätigkeit bedeutungslos (GRUR 2015, 660 – Bildstrom; GRUR 2015, Entsperrbild).

Des Weiteren liefert der BGH mit der als offenbart erachteten Menüpunkterweiterung ein Beispiel dazu, was der Fachmann mitlesen kann. Diese Rechtsfigur wurde vor allem durch die Entscheidungen “Olanzapin” (GRUR 2009, 382) und “Proteintrennung” (GRUR 2014, 758) zur Einbeziehung von Selbstverständlichem in eine Offenbarung bekannt. Ein solches Mitlesen umfasst – zumindest wie der Autor die aktuelle Rechtsprechung versteht – nicht allein den ein oder anderen nicht explizit erwähnten Fachbegriff oder einen nicht erwähnten, aber standardmäßigen Verfahrensschritt. Vielmehr können auch ganze Implementierungsformen mitgelesen werden, sofern diese sich einem vorgebildeten Leser beim Studieren einer Offenbarung aufdrängen.

V. Leitsatz

Die Anweisung, für ein Auswahlmenü auf einem Bildschirm eine Darstellungsart zu wählen, die lediglich dem Zweck dient, die angezeigten Menüpunkte und den Umstand, dass möglicherweise noch weitere Punkte verfügbar sind, besonders anschaulich zu präsentieren, betrifft kein technisches Lösungsmittel und ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 – Bildstrom; Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 Entsperrbild).

 

Autor: Dr. Martin Kuschel

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