
Das Einheitliche Patentgericht (UPC)
Das Einheitliche Patentgericht (eng. Unified Patent Court, UPC) ist ein supranationales Gericht, welches sich momentan aus 18 EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt. Die verbleibenden EU-Mitgliedstaaten können jederzeit dem Übereinkommen beitreten. Das Gericht ist zuständig für Verletzungsklagen, Nichtigkeitsklagen, Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen sowie Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung. Für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatente) und europäische Patente (die sogenannten Bündelpatente) hat das UPC ausschließliche Zuständigkeit. Für europäische Patente besteht jedoch die Möglichkeit die Zuständigkeit des UPC noch bis vorrausichtlich 2030 abzuwählen (Opt-out).
Das einheitliche Patentgericht bietet zwei Möglichkeiten den Rechtsbestand eines Patents anzugreifen: einerseits die Klage auf Nichtigerklärung des Patents und andererseits die Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents, welche im Rahmen eines anhängigen Verletzungsverfahrens als Reaktion auf die Verletzungsklage (Klageerwiderung) eingesetzt werden kann.
Unsere Kanzlei hat schon die ersten Fälle vor dem UPC übernommen und ist mit dem Verfahrensablauf sowie der neuesten Rechtsprechung vertraut. Auf Ihrem Wunsch unterstützen wir Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen vor dem Gericht.