Unified Patent Court; Einheitliches Patentgericht

Funktion und der Architektur des Einheitlichen Patentgerichts (UPC)

In unserer Serie über das neue Einheitspatent und das neue Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) haben wir bereits zu den historischen Hintergründen (hier), zur EU-rechtlichen Basis (hier) und zur Vorbereitungsphase (hier) geschrieben. Eine stetig aktualisierte Übersicht zum Countdown vor dem Start der neuen Jurisdiktion finden sie hier.

Eine Beschreibung der Funktion und der Architektur des Einheitlichen Patentgerichts erfolgt in diesem Artikel.

I. Zuständigkeit des UPC

Das Einheitliche Patentgericht ist zuständig für Verletzungsklagen und Nichtigkeitsklagen auf Basis des Einheitspatentes sowie insbesondere für Klagen auf vorläufigen Rechtsschutz und Feststellungsklagen auf Nichtverletzung (Art. 32 UPC-A).

Außerdem besteht Zuständigkeit für Nichtigkeitsklagen gegen alle anhängigen und zukünftigen Europäischen Patente (als auch für Patente auf Basis von Euro-PCT-Anmeldungen), die in einem EU-Staat validiert wurden bzw. werden, wenn dieser am UPC teilnimmt. Für Europäische Patente besteht die Möglichkeit die Zuständigkeit des UPC abzuwählen (Opt-out).

II.  Architektur des UPC

Die Architektur als auch das Prozessrecht des UPC finden sich im UPC-Übereinkommen (UPC-A) und in dessen Verfahrensordnung.

1. Erste Instanz

Die erste Instanz des UPC, bei der Klagen auf Verletzung oder Nichtigkeit eines Einheitspatentes eingehen, wird aus einer Zentralkammer und Lokalkammern gebildet. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für eine Gruppe von teilnehmenden EU-Staaten eine Regionalkammer zu bilden.

a. Zentralkammer

Die Zentralkammer wird auf Paris und München aufgeteilt. Ursprünglich war ein Teilstandort der Zentralkammer auch in London vorgesehen. Das hat sich aber spätestens seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem UPC-A erledigt.

Der Teilstandort in Paris wird für Patente aus den Bereichen der IPC Klassen B (Arbeitsverfahren; Transportieren), D (Textilien, Papier), E (Bauwesen; Bergbau), G (Physik) sowie H (Elektrotechnik) umfassen.

Der Teilstandort München wird für Patente aus der IPC Klasse F (Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen) zuständig sein.

An welchem Teilstandort das UPC Fälle verhandelt, die dem nun nicht mehr vorgesehenen Teilstandort London vorbehalten waren, ist noch nicht geklärt. Dies betrifft Fälle der IPC-Klassen A (täglicher Lebensbedarf) und C (Chemie; Hüttenwesen). Vermutlich werden sie auf die verbleibenden beiden Teilstandorte aufgeteilt. Der Gesetzgeber könnte aber auch einen Teilstandort in einem anderen teilnehmenden EU-Staat benennen.

Die Zentralkammer wird bei Verletzungs- und Nichtigkeitsstreitigkeiten immer mit einem technisch qualifizierten Richter und zwei Juristen agieren. Der technisch qualifizierte Richter wird gezielt hinsichtlich seiner technischen Kompetenz aus einem Pool von Richtern ausgewählt, welchen das UPC unterhält. Dadurch soll eine hohe Qualität der Urteile in technischen Details sichergestellt werden.

b. Lokalkammern

Lokalkammern können sich in jedem am UPC teilnehmenden EU-Staat befinden. Die Anzahl Lokalkammern in einem EU-Staat ist abhängig der Anzahl der Patente, die in diesem EU-Staat litigiert werden.

Eine Lokalkammer ist mit drei Juristen besetzt von denen einer den Vorsitz inne hat. Für größere Jurisdiktionen sollen zwei Richter eine Richterqualifikation des Staates der Lokalkammer besitzen und einer bzw. eine in einem anderen teilnehmenden EU-Staat eine Richterqualifikation besitzen. Für kleinere Jurisdiktionen ist es umgekehrt.

Auf Antrag einer Partei oder des Gerichts wird ein technisch qualifizierter Richter zu den drei Richtern hinzugezogen. Der technische Richter soll ein in dem betreffenden Fall technisch spezialisierter Richter sein. Genau wie das ausländische Mitglied wird er oder sie aus dem UPC-Pool von Richtern ausgewählt. Durch diese Möglichkeit soll die technische Kompetenz des Gerichtes sichergestellt werden.

In Deutschland sind Lokalkammern in Düs­sel­dorf, Ham­burg, Mann­heim und Mün­chen vorgesehen. Diese Städte beherbergen auch für nationale Verletzungsprozesse die am meisten frequentierten Gerichte. Deutschland ist durch die vier Lokalkammern das Land mit den meisten UPC-Kapazitäten der teilnehmenden EU-Staaten.

c. Regionalkammern

Eine Regionalkammer kann aus zwei teilnehmenden EU-Staaten bestehen. Ziel einer Regionalkammer ist es, für Staaten mit weniger Patentstreitigkeiten, Expertise bündeln und dadurch qualitativ hochwertige Entscheidungen erwirken zu können.

Eine Regionalkammer soll bestehen aus zwei Juristen mit Richterqualifikation aus der Region und einem Juristen mit Richterqualifikation eines anderen teilnehmenden EU-Staats. Wie bei der Zentralkammer oder bei einer Lokalkammer kann auf Antrag einer Partei oder auf Antrag der Kammer ein technisch qualifizierter Richter aus dem UPC-Richterpool hinzugezogen werden.

Derzeit hat sich erst eine Regionalkammer gebildet. Die Länder Litauen, Estland, Lettland und Schweden haben sich zur Nordisch-Baltischen Regionalkammer zusammengeschlossen.

d. Zuständigkeiten von Zentral-, Regional- und Lokalkammern

Zuständigkeit der Zentralkammer

Verletzungs- oder Nichtigkeitsklagen können mit Einverständnis beider Parteien an der Zentralkammer verhandelt werden (Art. 33 (7) UPC-A). Klagen auf Nichtigkeit eines Einheitspatentes oder eines Europäischen Patentes können als initiale Klagen nur bei der Zentralkammer eingereicht werden (Art. 33 (4) UPC-A) .

Die Zentralkammer ist zudem zuständig für Verletzungsklagen, gegen potentielle Patentverletzer, die keinen Sitz in einem beim UPC teilnehmenden EU-Staat haben, beispielsweise gegen Beklagte aus Spanien oder den USA (Art. 33 (1)  UPC-A). Diese können jedoch auch in einer Lokal- oder Regionalkammer eingereicht werden. Außerdem ist die Zentralkammer zuständig, wenn eine Verletzungsklage in einem teilnehmenden EU-Staat verhandelt werden könnte, dieser EU-Staat aber weder eine Lokalkammer besitzt noch Teil einer Regionalkammer ist (Art. 33 (1)  UPC-A).

Zuständigkeit von Regional- und Lokalkammern

Eine Lokalkammer ist zuständig, wenn eine Verletzung eines Schutzrechts in dem EU-Staat der Lokalkammer erfolgt ist oder erfolgen könnte, oder wenn der Beklagte in dem EU-Staat der Lokalkammer seinen Sitz hat. Ist eine Verletzungsklage an einer Lokalkammer erfolgt, muss auch die Nichtigkeitsklage dort verhandelt werden (Art. 33 (2) UPC-A). Dadurch kann ein kompletter Verletzungsprozess an einem Gerichtsstandort verhandelt werden. Eine Bifurkation einer Nichtigkeitsklage zu einem Spezialgericht (wie in Deutschland) ist nicht erforderlich (Art. 33 (1)  UPC-A).

Eine Regionalkammer ist zuständig, wenn eine Verletzung eines Schutzrechts in einem der Staaten der Regionalkammer erfolgt ist oder erfolgen könnte, oder wenn der Beklagte in dem EU-Staat der Regionalkammer seinen Sitz hat (Art. 33 (1)  UPC-A). Widerklagen auf Nichtigkeit müssen ebenfalls an der gleichen Regionalkammer eingereicht werden.

Im Rahmen einer Verletzungsklage an einer Lokalkammer oder einer Regionalkammer, kann diese entscheiden, eine Widerklage auf Nichtigkeit des betreffenden Einheitspatentes an die Zentralkammer abzugeben (Art. 33 (3) a) UPC-A). Mit Einverständnis der Parteien kann eine Lokal- oder Regionalkammer sogar entscheiden einen kompletten Streit zur Verhandlung an die Zentralkammer abzugeben (Art. 33 (3) b) UPC-A). Allerdings sind diese Möglichkeiten theoretischer Natur. Keine Lokal- bzw. Regionalkammer würde wohl den “Offenbarungseid” leisten, einen Rechtsstreit mangels Kompetenz oder Zeit nicht führen zu können.

Wegen der hohen technischen Kompetenz und der zwingenden Anziehung von Nichtigkeitswiderklagen, werden Lokalkammern bzw. die Regionalkammern voraussichtlich die wichtigste erstinstanzliche Gerichtsbarkeit darstellen. Dies wird insbesondere für die Lokalkammern an patentrechtlich bereits sehr erfahrenen Gerichtsstandorten, wie Düsseldorf und München, gelten.

2. Zweite Instanz

Das Beschwerdegericht ist für Beschwerden auf Entscheidungen der ersten Instanz zuständig und in Luxemburg angesiedelt (Art. 9 (5) UPC-A).

Für Patentstreitigkeiten wird die zweite Instanz mit drei Juristen und zwei technisch ausgebildeten Richtern aus unterschiedlichen teilnehmenden EU-Staaten besetzt. Die technisch ausgebildeten Richter werden gezielt nach geeigneter Qualifikation für das einer Streitigkeit zugrunde liegende Patent aus dem Richterpool des UPC ausgewählt (Art. 9 (1) UPC-A).

Vorsitzender wird ein erfahrener Richter werden. Zur Zeit im Gespräch für diese Position ist der deutsche Richter Klaus Grabinski vom BGH.

3. Rolle des EuGH

In jedem Stadium des Verfahrens, kann eine Frage zu EU-Recht aufgeworfen werden, zu welcher der UPC eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) benötigt. In diesem Fall kann jede Instanz des UPC den EuGH für eine Entscheidung in dieser Frage anrufen (R. 266 Vorläufige Verfahrensregeln UPC).

Der EuGH sollte ansonsten keine Rolle spielen. Diese Entmachtung ist beabsichtigt, weil der EuGH wegen seiner mangelnden technischen Spezialisierung für patentrechtliche Sachverhalte als ungeeignet angesehen wird. Deswegen wurde das UPC auf Basis eines internationalen Übereinkommens anstelle einer europäischen Verordnung errichtet.

III. Kosten

Die Gerichtskosten zahlt zunächst der Kläger und am Ende die unterlegene Partei. Dies gilt auch für die Kosten der Gegenpartei bis zu einer bestimmten Obergrenze. Im Vergleich zu Deutschland sind teurere Verfahren zu erwarten. Demgegenüber steht die wesentlich größere Jurisdiktion des UPC, in der Schadensersatz- oder Lizenzzahlungen ebenfalls wesentlich größer sein werden.

IV. Personalia

Im Oktober wurden vom Verwaltungsausschuss eine Liste der künftigen Richter an UPC veröffentlicht. Sowohl als juristische als auch als technische Richter wurden erfahrene Personen ausgewählt

12 der 34 benannten juristischen Richter werden aus Deutschland sein:

Dr. Klaus Grabinski Ri. BGH Berufungsgericht in Luxemburg
Prof. Maximilian Haedicke Professor Uni Freiburg Zentralkammer in Paris
Dr. Holger Kircher Vors. Ri. LG Mannheim Lokalkammer Mannheim
Sabine Klepsch Vors. Ri. LG Düsseldorf Lokalkammer Hamburg
Tobias Pichlmaier Vors. Ri. am LG München Lokalkammer München
Dr. Patricia Rombach Ri. BGH Berufungsgericht in Luxemburg
Stefan Schilling Ri. OLG Hamburg Lokalkammer Hamburg
Dr. Bérénice Thom Vors. Ri. LG Düsseldorf Lokalkammer Düsseldorf
Ronny Thomas Ri. OLG Düsseldorf Lokalkammer Düsseldorf
Dr. Peter Tochtermann Vors. Ri. LG Mannheim Lokalkammer Mannheim
Ulrike Voß Vors. Ri. OLG Düsseldorf Zentralkammer München
Dr. Matthias Zigann Vors. Ri. LG München Lokalkammer München

15 der 51 benannten technischen Richter werden aus Deutschland sein:

Dr. Michael Alt (Chemie/Pharma) Patenanwalt Bird & Bird
Uwe Ausfelder (Maschinenbau) Ri. BPatG
Dr. Arwed Burrichter (Biotechnologie) Patentanwalt Cohausz & Florack
Michael Fleuchaus (Physik) Patentanwalt Fleuchaus & Gallo
Dr. Rainer Friedrich Leiter Global IP CSL Behring
Ulrike Keltsch (Physik) Leiterin IP Airbus
Dr. Dennis Kretschmann (Elektronik) Patentanwalt Boehmert & Boehmert
Dr. Roman Maksymiw (Biotechnologie) Vors. Ri., 14. Senat BPatG
Dörte Otten-Dünnweber (Physik) Ri. BPatG
Stephanie Parchmann (Chemie/Pharma) Patentanwältin Maiwald
Christoph Schober (Physik) Patentanwalt Flügel Preissner Schober Seibel
Dr. Uwe Schwengelbeck (Maschinenbau) Ri. BPatG
Max Tillmann (Maschinenbau) Patentanwalt König Szynka Tillmann von Renesse
Carola Wagner (Chemie/Pharma) Ri. BPatG
Stefan Wilhelm (Maschinenbau) Assistant Chief IP Counsel 3M

V. Erster Eindruck

Praktiker haben das UPC konzipiert. Der Fokus auf technische Kompetenz, durch die fallbezogene Auswahl von Richtern mit technisch geeigneter Ausbildung, ist erfreulich. Sogar im Vergleich zum Bundespatentgericht, mit seinen technischen, aber nicht fallspezifisch ausgewählten Richtern, sollten die Entscheidungen des UPC hinsichtlich des technischen Verständnisses eine höhere Qualität aufweisen.

Die Möglichkeit einer Widerklage auf Nichtigkeit des Klagepatents in einem Verletzungsverfahren ist eine Abkehr vom deutschen Bifurkationssystem. Der Spezialisierungsvorteil beim Bifurkationssystem wird allerdings durch die technisch kompetenten Kammern des UPC kompensiert. Somit bleibt beim UPC der Vorteil eines kompakten Verfahrens, bei dem viele Aspekte (z.B. der Streitwert, die Auslegung eines Klagepatents, die Bestandsfähigkeit) nur einmal verhandelt werden müssen. Ein “Injunction Gap”, wie in Deutschland, ist beim UPC gar nicht erst möglich. Dies ist ebenfalls zu begrüßen.

Die Einflüsse aus dem Vereinigtem Königreich (einem Common-Law Staat) treten bei der Architektur des Gerichts nicht besonders hervor. Diese haben sich mehr im Prozessrecht niedergeschlagen. Wenn man wollte, könnte man den Einfluss des Vereinigten Königreichs an den gestiegenen Gerichtskosten erkennen. Insbesondere Firmen, die dem Patentschutz ihrer Entwicklungen einen hohen Stellenwert einräumen, könnten diese Kosten durch die große Jurisdiktion des UPC und die benannten Mittel für ein effektives, hochqualitatives Verfahren, jedoch als gerechtfertigt ansehen.

 

Autor: Dr. Martin Kuschel

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