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Einstweilige Maßnahmen können vom einheitlichen Patentgericht (EPG; engl.: Unified Patent Court – UPC) zur Verhinderung einer drohenden Verletzung des Patents oder zur Untersagung der Fortsetzung einer angeblichen Verletzung angeordnet werden. Gegebenenfalls kann das Gericht die Fortsetzung der Verletzung unter Androhung von Zwangsgeldern untersagen oder an die Stellung von Sicherheiten knüpfen, um eine Entschädigung des Rechtsinhabers zu gewährleisten (Art. 62, Abs. 1 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht – EPGÜ).

Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erfolgt im Wege eines summarischen Verfahrens, welches ein schriftliches und ein mündliches Verfahren, mit Anhörung beider oder einer der Parteien (ex parte), umfasst (Regel 205 Verfahrensordnung des EPG – EPGVerfO).

Arten von einstweiligen Maßnahmen

Vom Gericht können insbesondere folgende einstweilige Maßnahmen angeordnet werden:

a) Verfügungen gegen einen Antragsgegner,

b) Beschlagnahme oder Herausgabe von Erzeugnissen, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Patentrechts besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern,

c) wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzansprüche fraglich ist, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Antragsgegners einschließlich der Sperrung der Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des Antragsgegners

d) eine vorläufige Kostenerstattung (Regel 211, Abs. 1 a – c EPGVerfO, Art. 62, Abs. 1, 3 EPGÜ).

Antrag auf einstweilige Maßnahmen

Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen kann von einer Partei bei Gericht sowohl vor als auch nach Einleitung des Hauptverfahrens gestellt werden (Regel 206, Abs.1 EPGVerfO). Dieser muss neben den formalen Angaben wie z.B. Namen und Zustellungsadressen der Parteien, Nummer des Patents usw. (Regel 13, Abs. 1 EPGVerfO), auch Folgendes umfassen: i) die Angabe, welche einstweilige Maßnahme beantragt wird, ii) die Gründe, warum die Anordnung von einstweiligen Maßnahmen erforderlich ist, um eine Verletzung zu verhindern, ihre Forstsetzung zu untersagen oder diese Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, iii) die Tatsachen und Beweismittel, auf Basis derer die Anordnung beantragt wird und ihre Erforderlichkeit stützt und iv) eine kurze Beschreibung der Klage, die bei dem Gericht anhängig gemacht werden wird, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, auf die das Hauptverfahren in der Sache gestützt werden wird (Regel 206, Abs. 2 a-e EPGVerfO).

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass das betreffende Patent gültig ist, er zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 47 EPGÜ berechtigt ist, er nämlich der Rechtsinhaber ist und sein Recht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (Regel 211, Abs. 2 EPGVerfO). Er muss also beweisen, dass sein Recht aus seinem gültigen Patent verletzt wird und dessen Schutz durch die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderlich ist. Um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass die oben erwähnten Voraussetzungen vorliegen, kann das Gericht dem Antragsteller dazu verpflichten, alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen (Art.62, Abs. 4 EPGÜ, Regel 211, Abs. 2 EPGVerfO). Eine solche ausreichend sichere Überzeugung erfordere, so das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts, dass es das Gericht zumindest für überwiegend wahrscheinlich halte, dass der Antragsteller zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt sei und das Patent verletzt werde. An einer ausreichend sicheren Überzeugung fehle es, wenn es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich ansehe, dass das Patent nicht gültig sei.[1]

Die Darlegungs- und Beweislast für diese Tatsachen, aus denen sich die Berechtigung zur Verfahrenseinleitung und die Verletzung oder drohende Verletzung des Patents ergeben sollen, sowie für alle anderen Umstände, die den Antrag des Antragstellers stützen sollen, liegt beim Antragsteller, genauso wie im Hauptverfahren (Art. 54 EPGÜ). Andererseits liegt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen betreffend die fehlende Gültigkeit des Patents und andere Umstände, die den Standpunkt des Antragsgegners stützen, sofern Gegenstand der Entscheidung nicht die Anordnung von Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners ist, beim Antragsgegner.

Darüber hinaus kann eine Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei beantragt werden. In diesem Fall muss der Antrag zusätzlich die Gründe dafür sowie etwaige Informationen über einen früheren diesbezüglichen interparteilichen Schriftverkehr enthalten (Regel 206, Abs. 3 a-b EPGVerfO). Wenn der Antragsteller die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners beantragt, verpflichtet er sich, alle ihm bekannten erheblichen Tatsachen, welche die Entscheidung des Gerichts für die Nichtanhörung beeinflussen könnten, offenzulegen (Regel 206, Abs. 4 EPGVerfO). Gegen eine ex parte Anordnung kann sich der Antragsgegner durch die Hinterlegung einer Schutzschrift wehren (Regel 207 EPGVerfO). Bei Vorliegen einer solchen, hat das Gericht insbesondere in Betracht zu ziehen, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden (Regel 209, Abs. 2 d VerfO).[2]

Entscheidung des Gerichts

Der Termin für die mündliche Verhandlung, bei inter-parte Verfahren, ist vom Gericht so bald wie möglich nach dem Eingang des Antrags auf einstweilige Maßnahmen bestimmt zu werden (Regel 210, Abs. 1 EPGVerfO). Sollte der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung ohne vernünftigen Grund nicht teilnehmen, dann wird sein Antrag auf einstweilige Maßnahmen abgelehnt (Regel 210, Abs. 3 EPGVerfO).

Vor oder während der mündlichen Verhandlung kann das Gericht die Parteien dazu auffordern, etwaige Informationen, Unterlagen und Beweismittel, die seine Entscheidungsfindung ermöglichen, vorzulegen (Regel 210, Abs. 2 EPGVerfO). Bei der Entscheidungsfindung liegt im Ermessen des Gerichts, die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwiegen und dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien aus dem Erlass oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte, zu berücksichtigen (Art. 62, Abs. 2 EPGÜ, Regel 211, Abs. 3 EPGVerfO). Zusätzlich wird vom Gericht ein unangemessenes Zuwarten bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen in Betracht gezogen (Regel 211, Abs. 4 EPGVerfO).

Die Entscheidung über die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ergeht so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form. Sie muss den Hinweis enthalten, dass eine Berufung gemäß Artikel 73 EPGÜ und Regel 220, Abs. 1 EPGVerfO eingelegt werden kann (Regel 210, Abs. 4 und 211, Abs. 6 EPGVerfO). Nach Ermessen des Gerichts kann die Verkündung der Entscheidung vor ihrer Verschriftlichung am Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen (Regel 210, Abs. 4 EPGVerfO).

Darüber hinaus kann das Gericht einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners anordnen (ex parte Anordnung). Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde oder nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden (Regel 212, Abs. 1 EPGVerfO und Art. 60 Abs. 5 EPGÜ). In diesem Fall wird der Antragsgegner unverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung der Maßnahmen, von den einstweiligen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt und kann darauffolgend eine diesbezügliche Prüfung beantragen (Regel 212, Abs. 2, 3 und Art. 60, Abs. 6 EPGÜ). Diese Prüfung kann innerhalb von 30 Tagen nach Vollziehung der Maßnahmen beantragt werden und führt zu einer mündlichen Verhandlung, in der das Gericht die Anordnung abändern, aufheben oder bestätigen kann (Regel 197, Abs. 3, 4 EPGVerfO).

Zusätzlich kann das Gericht, wenn die Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners stattgefunden hat, die Vollstreckung der einstweiligen Maßnahmen von einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller abhängig machen, um Nachteile des Antragsgegners durch die Vollstreckung zu sichern (Regel 211, Abs. 5 EPGVerfO und Art. 60, Abs. 7, 9 EPGÜ).

Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen

Der Antragsteller muss innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist – bei dem Gericht das Verfahren in der Sache einleiten, ansonsten stellt das Gericht sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden (Regel 213, Abs.1 EPGVerfO und Art. 60, Abs. 8 EPGÜ). Dies erfolgt unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen, die der Antragsgegner möglicherweise geltend machen könnte. Die Frist fängt ab dem Datum an, welches in der Anordnung des Gerichts festgelegt wurde.

Des Weiteren kann der Antragsgegner im Falle einer Aufhebung oder Hinfälligkeit der einstweiligen Maßnahmen oder einer nachträglichen Feststellung der Nichtverletzung des Patents, eine Entschädigung für alle aufgrund der angeordneten Maßnahmen entstandenen Schäden beantragen (Regel 213, Abs. 2 EPGVerfO und Art. 60, Abs. 9 EPGÜ).

Einstweilige Maßnahmen in der Praxis

Seit dem Anfang der Tätigkeit des Gerichts am 1. Juni 2023 bis Ende Oktober 2024 sind beim Gericht erster Instanz insgesamt 41 Anträge auf einstweilige Maßnahmen eingegangen.[3] Die meisten Anträge wurden bei der Lokalkammer München eingereicht, welche mit einer Summe von 17 Anträgen die Lokalkammer mit der größten Arbeitsbelastung darstellt. Dies könnte zu Verspätungen bei den Entscheidungen über einstweilige Maßnahmen führen, wie neulich beim Fall Tiroler Rohre und SSAB Swedish Steel passierte, in der das Gericht fünf Monate gebraucht hat.

Die gerichtliche Vertretung der Parteien kann beim UPC sowohl durch Anwälte als auch durch Patentanwälte erfolgen (Art. 48. Abs. 1, 2 EPGÜ). Europäische Patentanwälte, welche gemäß Art. 134 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt als zugelassene Vertreter auftreten dürfen und über die erforderliche Qualifikation (Zertifikat zur Führung Europäischer Patentstreitverfahren oder eine ähnliche Zusatzausbildung) verfügen, können beim UPC die Vertretung der Parteien vollumfänglich übernehmen. Diese Möglichkeit scheint bisher zunehmend von den Parteien wahrgenommen zu werden.

Autorin: Dr. Olga Michala

E-Mail: michala@paustian.de

[1] Siehe dazu die Anordnung des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 26.02.24, UPC_CoA_335/2023 -NanoString. / .10xGenomics II

[2] Näheres zur Schutzschrift sind in unserem Artikel ¨Die Schutzschrift beim Einheitlichen Patentgericht¨ zu finden.

[3] Siehe dazu den monatlichen Bericht des Gerichts über seine Arbeitsbelastung unter: https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Case%20load%20of%20the%20Court_end%20October.pdf

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Allgemeines

Eine Kammer des einheitlichen Patentgerichts (EPG; engl.: Unified Patent Court – UPC) setzt sich sowohl aus rechtlich als auch aus technisch qualifizierten Richtern zusammen. Die Richter sollen über großes Fachwissen und Erfahrung in Patentstreitigkeiten verfügen (Art. 15, Abs.1 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht – EPGÜ). Die Satzung des UPC, welche die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts regelt, gibt die Auswahlkriterien für die Ernennung dieser Richter detailliert vor (Art. 40 EPGÜ und Art. 2, 3 des Anhangs „Satzung des EPG“). Diese Anforderungen werden nachfolgend vorgestellt. 

Nach Maßgabe der Satzung wird ein Richterpool für alle rechtlich und technisch qualifizierten Richter des Gerichts erster Instanz eingerichtet. Aus dem Richterpool erfolgt eine Zuweisung der Richter an die jeweils betreffende Kammer (Art. 18 EPGÜ). Die Namen aller dem Richterpool angehörenden Richter werden in eine Liste aufgenommen, welche mindestens ihre Sprachkenntnisse, ihr technisches Fachgebiet und ihre Erfahrung sowie die Rechtstreitigkeiten, mit denen sie vorher befasst waren, umfasst (Art. 20, Abs. 1 Satzung).  

Die technisch qualifizierten Richter müssen Hochschulabsolventen sein und über nachgewiesenen Sachverstand eines Gebiets der Technik sowie relevante für Patentstreitigkeiten zivilrechtliche Kenntnisse verfügen (Art. 15, Abs. 3 EPGÜ).  Für jedes Gebiet der Technik wird im Richterpool mindestens ein technisch qualifizierter Richter mit einschlägiger Qualifikation und Erfahrung geführt (Art. 18, Abs. 2 EPGÜ). Auf diese Weise soll Abdeckung aller technischen Gebiete gewährleistet werden (Art. 3, Abs. 6 Satzung). Die technisch qualifizierten Richter des Richterpools stehen auch dem Berufungsgericht zur Verfügung (Art. 18, Abs. 2 EPGÜ). Sie können als Vollzeit- oder Teilzeitrichter des Gerichts agieren (Art. 17, Abs. 2, 4 EPGÜ). 

Hinzuziehung eines technischen Richters auf Antrag einer Partei

Die Spruchkörper der Lokal- und Regionalkammer setzen sich grundsätzlich aus drei rechtlich qualifizierten Richtern zusammen (Art. 8, Abs. 1 – 4 EPGÜ). Auf Antrag jeder Partei oder auf eigene Initiative eines Spruchkörpers einer Lokal- oder Regionalkammer kann zusätzlich ein technisch qualifizierter Richter hinzugezogen werden (Art. 8, Abs. 5 EPGÜ). Seine Zuweisung erfolgt aus dem Richterpool vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz und beruht sich auf seinen technischen Sachverstand, seinen Sprachkenntnissen sowie seiner Erfahrung im betreffenden Gebiet der Technik (Art. 18, Abs. 3 EPGÜ). Somit soll abgesichert werden, dass sämtliche Spruchkörper des Gerichts erster Instanz mit derselben hohen Qualität arbeiten und über dasselbe hohe Niveau an Sachverstand verfügen (Art. 18, Abs. 3 EPGÜ). 

Die Zentralkammer besteht regelmäßig aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern und einem technisch qualifizierten Richter (Art. 8, Abs. 6 EPGÜ). Das Berufungsgericht tagt in einer multinationalen Zusammensetzung aus drei rechtlich und zwei technisch qualifizierten Richtern (Art. 9, Abs. 1 EPGÜ). 

Der Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters gemäß Artikel 8 Absatz 5 EPGÜ ist so früh wie möglich im schriftlichen Verfahren zu stellen und muss die Angabe des maßgeblichen technischen Gebiets enthalten (Regel 33, Abs. 1 Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts – EPGVerfO). Dieser Antrag kann auch bereits in einer Schutzschrift gestellt werden. Sollte der Antrag nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingereicht werden, wird ihm nur stattgegeben, wenn dies angesichts geänderter Umstände wie beispielsweise neuen Vorbringens der Gegenpartei, gerechtfertigt ist (Regel 33, Abs. 2 EPGVerfO).  

Hinzuziehung eines technischen Richters auf Antrag des Berichterstatters

Im Laufe des schriftlichen Verfahrens kann auch der Berichterstatter im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien jederzeit bei dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz einen Antrag auf Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper stellen (Regel 34, Abs. 1 EPGVerfO). Nach der Zuweisung kann der Berichterstatter diesen Richter jederzeit konsultieren (Regel 34, Abs. 2 EPGVerfO). 

Formalia

Das Ersuchen um die Benennung eines technisch qualifizierten Richters aus dem Richterpool, welches sich an den Präsidenten des Gerichts erster Instanz richtet, muss insbesondere folgende Angaben umfassen: den Gegenstand der Rechtssache, die von den Richtern des Spruchkörpers verwendete Amtssprache des Europäischen Patentamts, die Verfahrenssprache und das Gebiet der Technik, für das der Richter qualifiziert sein muss (Art. 20, Abs. 2 Satzung).  Infolgedessen weist der Präsident des Gerichts erster Instanz nach Rücksprache mit dem Berichterstatter1 dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zu (Regel 33, Abs. 3 EPGVerfO). 

Wird während des schriftlichen Verfahrens ein technisch qualifizierter Richter dem Spruchkörper gemäß Art. 8, Abs. 5 EPGÜ und Regel 33, 34 Verfahrensordnung zugewiesen, dann darf ihm kein weiterer technisch qualifizierter Richter zugewiesen werden, wenn dieser beschließt nach Art. 33, Abs. 3 a EPGÜ vorzugehen, nämlich sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung zu verhandeln (Art. 8, Abs. 5 EPGÜ, Regel 37 EPGVerfO). 

Zum Schluss sollte bemerkt werden, dass für den Auswahl des technisch qualifizierten Richters aus dem Richterpool keine Vorschläge zu seiner Person seitens der Parteien erlaubt sind. Der Antrag der Parteien auf Zuweisung eines technischen Richters erstreckt sich lediglich auf die Angabe des jeweils relevanten technischen Gebiets. Daher können die Parteien den Auswahl des technischen Richters durchaus nicht beeinflussen oder ablehnen, es sei denn es liegen Gründe der Parteilichkeit vor (Art.7, Abs. 2, 4 Satzung). Die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters ist daher nicht mit der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zu vergleichen, bei welcher die Parteien Vorschläge zu seiner Person, seinem technischen oder sonstigen maßgeblichen Hintergrund und den ihm vorzulegenden Fragen machen können (Regel 37 EPGVerfO). 

 

Autorin: Dr. Olga Michala 

E-Mail: michala@paustian.de 

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Mit einer Schutzschrift können bei einem Gericht Argumente zur Nichtverletzung oder zur Nichtigkeit eines Patentes hinterlegt werden, um einen später darauf basierenden Antrag auf einstweilige Verfügung sofort entgegenzutreten und die begehrte ex-parte Verfügung abzuwehren.

Die Hinterlegung von Schutzschriften bietet auch das einheitliche Patentgericht (EPG; engl.: Unified Patent Court – UPC) an. Dort sind sie zu einer leistungsfähigen Dienstleistung konfiguriert. Eine fachlich kompetent abgefasste Schutzschrift kann sich beim UPC zu einem wichtigen und kostengünstigen präventiven Verteidigungsmittel entfalten. Lediglich ihre einmalige Hinterlegung beim UPC gewährleistet die Weitergabe ihrer Einzelheiten an alle Kammern. Wenn ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wird, wird die Schutzschrift automatisch dem zuständigen Spruchkörper bzw. Einzelrichter zugestellt.

 

Die Schutzschrift: Ein präventives Verteidigungsmittel zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung

Eine Schutzschrift kann beim UPC eingereicht werden, wenn eine Person, die eine Technologie anbietet oder verkauft, befürchtet, dass in naher Zukunft ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gegen sie als Antragsgegner bei Gericht gestellt werden könnte (Regel 207  Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts – EPGVerfO). Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners (ex parte) erfolgen (Regel 212 EPGVerfO), allerdings hat das Gericht insbesondere in Betracht zu ziehen, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, wenn der Antragsgegner eine einschlägige Schutzschrift eingereicht hat (Regel 209, Abs. 2 d EPGVerfO). Demzufolge stellt die Hinterlegung einer Schutzschrift ein präventives Verteidigungsmittel dar, um das Risiko einer ex parte Anordnung einstweiliger Maßnahmen zu reduzieren.

Das Gericht kann einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners insbesondere dann anordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden (Regel 212 EPGVerfO). Die Einreichung einer Schutzschrift kann folglich zur Überzeugung des Gerichts dienen, dass es genug Zeit für eine Anhörung der Parteien ohne irreparable Schäden gibt und/oder es keine Gefährdung der Beweismittel ansteht. Der Zweck der Schutzschrift besteht somit darin, das UPC vom Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich abzubringen oder zumindest eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der der Antragsgegner seine Argumente vorbringen kann.

Inhalt der Schutzschrift

Die Schutzschrift ist in der Sprache des Patents einzureichen.  Sie soll Tatsachen, schriftliche Beweismittel und rechtliche Ausführungen beinhalten, die gegen eine Patentverletzung oder zumindest gegen die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung sprechen. In diesem Sinn kann der Inhalt der Schutzschrift Nichtverletzungsargumente sowie, falls einschlägig, Gründe zur Nichtigkeit des Patents umfassen (Regel 207, Abs. 2, 3 a – c EPGVerfO). Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine Schutzschrift in rechtlicher Hinsicht fachlich kompetent abgefasst werden muss, da etwaige schwach formulierte Argumente sogar gegen den Antragsgegner im Laufe des Verfahrens wirken können.

Formell muss die Schutzschrift den Namen des Antragsgegners, des Antragsgegnervertreters, des mutmaßlichen Antragstellers und der entsprechenden Zustellungsbevollmächtigten, die postalische und elektronische Zustellungsadresse jeweiliger Partei sowie die Nummer des betreffenden Patents umfassen (Regel 207, Abs. 2 a-e EPGVerfO).

Ort der Hinterlegung

Bezüglich europäischer Patente, für die kein Opt-Out-Antrag gestellt wurde, und europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatente) sind Schutzschriften direkt im Case-Management-System des UPC zu hinterlegen. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, auch gegen europäische Patente, die mittels Opt-Out aus der Zuständigkeit des UPC entfernt wurden, eine Schutzschrift beim UPC zu hinterlegen, da ein Opt-Out-Antrag jederzeit zurückgenommen werden kann (Art. 83, Abs. 3, 4 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht – EPGÜ).

Während einer Übergangsperiode von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, besteht für europäische Patente, für welche die Unzuständigkeit des UPC nicht beantragt worden ist (Opt-Out-Antrag), eine gleichzeitige Zuständigkeit des UPC und der nationalen Gerichte (Art. 83 Abs. 1, 3 EPGÜ). Aus diesem Grund kann die Schutzschrift auch in den nationalen Gerichten hinterlegt werden. Für deutsche Patente und deutsche Teile europäischer Patente sind die Schutzschriften in den deutschen zentralen elektronischen Schutzschriftenregister (ZSSR) einzureichen.

Dauer und Kosten

Die Schutzschrift stellt eine vorübergehende Schutzmaßnahme dar. Sie kann zwar jederzeit eingereicht werden, aber ihr Schutzdauer ist auf die sechs Monate befristet. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Verlängerung von weiteren sechs Monaten unter Entrichtung einer Gebühr möglich. Weitere sechsmonatige Verlängerungen können auch beantragt werden, wenn die entsprechende Gebühr eingezahlt wird (Regel 207,Abs. 9 EPGVerfO).

Die Schutzschrift wird bei der Kanzlei[1] (“Registry”) des UPC eingereicht und solange sie die gesetzlichen Anforderungen entspricht, wird in das Register aufgenommen und ihre Einzelheiten an alle Kammern weitergegeben (Regel 207, Abs.2, 5 b, c EPGVerfO). Allerdings wird die Schutzschrift erst dann im Register öffentlich zugänglich, wenn ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt wird (Regel 207, Abs. 7 EPGVerfO). Infolgedessen wird dem bestimmten Spruchkörper oder Einzelrichter eine Abschrift der Schutzschrift zusammen mit dem Antrag auf einstweilige Maßnahmen sowie dem Antragsteller sobald wie möglich eine Abschrift der Schutzschrift zugestellt. (Regel 207, Abs. 8 und Regel 208, Abs. 1 EPGVerfO). Dennoch wird diese aus dem Register entfernt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang kein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wird, es sei denn, dass eine Fristverlängerung beantragt und die entsprechende Gebühr gezahlt worden ist (Regel 207, Abs. 9 EPGVerfO).

Wie schon erwähnt, setzt die Einreichung der Schutzschrift die Entrichtung einer Gebühr voraus (Regel 207, Abs. 4 EPGVerfO), welche in der Gerichtsgebührentabelle[2] des UPC festgesetzt wird und 200 Euro beträgt. Diesbezüglich sollte bemerkt werden, dass im Fall eines erfolglosen Antrags auf einstweilige Maßnahmen die Kosten, welche durch die Einreichung der Schutzschrift entstanden sind, erstattet werden können. Laut Rechtsprechung des UPC hat der Antragsteller eines erfolglosen Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen in der Regel auch diejenigen Kosten zu tragen, die dem Antragsgegner durch die Einreichung einer Schutzschrift entstanden sind. Dies ergibt sich aus Sicht der Lokalkammer daraus, dass die eingereichte Schutzschrift durch ihre Zuleitung gemäß Regel 207.8 VerfO Bestandteil des Verfahrens auf Erlass einstweiliger Maßnahmen geworden ist. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift entstandenen Kosten sind daher regelmäßig vom erfolglosen Antragsteller zu erstatten.[3] Das Gericht hat somit die Bedeutung einer Schutzschrift sowohl für das Ergebnis des Verfahrens als auch für die Aufteilung der Prozesskosten hervorgehoben.

Verfahrensablauf

Wenn das UPC gegen eine ex parte Anordnung einer einstweiligen Verfügung beschließt und darauffolgend die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung einzuladen beabsichtigt, wird dies zunächst dem Antragsteller mitgeteilt. Infolgedessen kann er seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückziehen und beantragen, dass das Gericht den Antrag und dessen Inhalt für vertraulich erklärt (Regel 209, Abs. 4, 5 EPGVerfO). Somit wird dem Antragsteller die Möglichkeit angeboten, die Argumente aus der Schutzschrift nochmals abzuwiegen und ggf. seinen Antrag zurückzuziehen, ohne dass der Antragsgegner oder die Öffentlichkeit davon erfährt.

Wenn der Antragsteller seinen Antrag nicht zurückzieht, ordnet das Gericht die Weiterleitung des Antrags an den Antragsgegner, mit der Aufforderung innerhalb einer festgelegten Frist einen Einspruch gegen den Antrag auf einstweilige Maßnahmen einzulegen (Regel 209, Abs.1 a EPGVerfO). Das Gericht wird dann wahrscheinlich die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden (Regel 209, Abs.1 b EPGVerfO).

Das Gericht kann auch trotz eingereichter Schutzschrift, einen Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners laden, insbesondere dann, wenn es die Schutzschrift für nicht überzeugend hält (ex parte Anordnung laut Regel 209, Abs. 1 c und Regel 212 EPGVerfO).[4]

 

Autorin: Dr. Olga Michala

E-mail: michala_at_paustian.de

 

[1] Art. 10 EPGÜ, Regel 3, 4 VerfO

[2] https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/ac_05_08072022_tabelle_gerichtsgebuhren_d.pdf

[3] Verfahrensnummer UPC_CFI_292/2023 erlassen am 20/12/2023 vom Lokalkammer München.

[4] Siehe dazu: „Einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung trotz Schutzschrift“, EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 22. Juni 2023 – UPC CFI 177/2023, ORD 525740/2023.

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Mit der Ratifizierung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) und dem darauffolgenden Arbeitsbeginn des Einheitlichen Patentgerichts (EPG; engl.: Unified Patent Court – UPC) am 1. Juni 2023, besteht die Möglichkeit, den Rechtsbestand eines Patents im Rahmen eines anhängigen Verletzungsverfahrens in Form einer Widerklage auf Nichtigerklärung anzugreifen. Die Widerklage auf Nichtigerklärung wird somit oft als Reaktion auf eine Verletzungsklage (Klageerwiderung) eingesetzt. Sollte, nämlich, infolgedessen das Patent erfolgreich für nichtig erklärt werden, dann wird die Rechtsgrundlage der Verletzungsklage entzogen.

Im Laufe des ersten Arbeitsjahres des Gerichts, also im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2023 und 31. Mai 2024, wurden insgesamt 165 Widerklagen auf Nichtigerklärung eingereicht, wobei diese im Rahmen von 63 Verletzungsklagen erhoben wurden. Die Anzahl der erhobenen Widerklagen auf Nichtigerklärung erscheint im Vergleich zu den anhängigen Verletzungsklagen deswegen hoch, da, bis vor Kurzem, jeder Beklagte in einem Verletzungsverfahren eine eigene Widerklage auf Nichtigerklärung erheben sollte.

Widerklage auf Nichtigerklärung als Klageerwiderung und Nichtigkeitsgründe

Der Beklagte in einem Verletzungsverfahren kann durch die Klageerwiderung reagieren, welche er innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen hat (Regel 23 Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts – EPGVerfO). Wenn der Beklagte der Auffassung ist, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, muss die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents gegen den Inhaber des Patents enthalten (Regel 25, Abs. 1 EPGVerfO). Da das Gericht über die Gültigkeit des Patents auf der Grundlage der Widerklage auf Nichtigerklärung entscheiden wird (Art. 65, Abs. 1 EPGÜ), muss diese einen oder mehrere Nichtigkeitsgründen enthalten. Die Nichtigkeitsgründe werden im Art. 138 des europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erschöpfend aufgezählt. Demzufolge kann ein Patent nur für nichtig erklärt werden, wenn sein Gegenstand nicht patentierbar ist, wenn es die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht oder wenn sein Schutzbereich unzulässig erweitert wurde und wenn sein Inhaber nicht dazu berechtigt ist (Art 38, Abs. 1 EPÜ). Das Gericht kann dementsprechend ein Patent ausschließlich aus den obengenannten Gründen entweder ganz oder teilweise für nichtig erklären (Art. 65, Abs. 2 EPGÜ).  In diesem Fall gelten die aus dem erteilten Patent gewährten Rechte als von Anfang an nicht eingeräumt (Art. 65, Abs. 4 EPGÜ).

Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts (UPC)

Laut Art. 32 EPGÜ ist UPC sowohl für Verletzungsklagen als auch für Klagen auf Nichtigerklärung bzw. für Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten zuständig. Daraufhin wird die Frage der Verletzung sowie des Rechtsbestandes eines Patents beim UPC von demselben Gericht behandelt.

Betreffend die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz im Fall einer Widerklage auf Nichtigerklärung kann sich die betreffende Lokal- oder Regionalkammer, bei der die Verletzungsklage anhängig ist, nach Anhörung der Parteien nach eigenem Ermessen für eine folgender Optionen entscheiden: i) sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung zu verhandeln, ii) die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer zu verweisen und das Verletzungsverfahren auszusetzen oder fortzuführen, iii) den Fall mit Zustimmung der Parteien an die Zentralkammer zu verweisen (Art. 33, Abs. 3 lit. a, b, c EPGÜ).

Eine Widerklage auf Nichtigerklärung kann zusätzlich zu einer bereits bei der Zentralkammer anhängigen Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden (Art. 33, Abs. 5 EPGÜ, Regel 75 EPGVerfO). In diesem Fall setzt der in der Zentralkammer für die Verhandlung über die Klage auf Nichtigerklärung bestimmte Spruchkörper das gesamte weitere Verfahren über die Klage auf Nichtigerklärung bis zu einer Entscheidung des Spruchkörpers, der gemäß Artikel 33 Absatz 3 EPGÜ die Verhandlung über die Verletzungsklage führt, aus, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (Regel 75, Abs. 3 EPGVerfO).

Neben den Möglichkeiten der Klage auf Nichtigerklärung und der Widerklage auf Nichtigerklärung kann der Rechtsbestand eines erteilten europäischen Patents auch im Wege eines sogar kostengünstigeren Einspruchsverfahrens angegriffen werden, allerdings nur innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung der Erteilung (Art. 99 EPÜ).

 

Autorin: Dr. Olga Michala

E-mail: michala@paustian.de

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